AGB

1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für das Gastgewerbe

Bully’s bar&car KG – Mag. Fadmir Besirevic, MBA

Adelheid-Popp-Gasse 3/3/3, 1220 Wien

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Gastgewerbe (im Folgenden „AGBG 2016“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner/Gast und gelten für alle in diesem Verhältnis getätigten Reservierungen und erbrachten Dienstleistungen.

1.2. Die im Folgenden näher geregelten Leistungen des Gastwirtes werden ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten. Von diesen AGBG 2016 abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

1.3. Die AGBG 2016 schließen Sondervereinbarungen nicht aus und sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

1.4. Mit Abschluss einer Reservierung – ganz gleich durch welche Mittel – bestätigt der Vertragspartner, dass er die Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden hat und diesen zustimmt.

1.5. Der Gastwirt behält sich das Recht vor, jederzeit die AGBG 2016, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, zu ändern, auf aktuelle Gegebenheiten zu aktualisieren und den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

2. Begriffsdefinitionen

2.1. Bewirtung Zurverfügungstellung/Verabreichen von Speisen und Getränken im Bewirtungsbetrieb des Gastwirtes

2.2. Bewirtungsvertrag Ist der zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Schwerpunkt in der Bewirtung liegt und dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

2.3. Catering Zubereitung bzw Lieferung von Speisen und Getränken zu einem außerhalb des Bewirtungsbetriebes des Gastwirtes liegenden vom Vertragspartner bestimmten Leistungsort

2.4. FAGG Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz idgF

2.5. Fernabsatz(vertrag) im Sinne des § 3 FAGG 2.6. Bewirtungsbetrieb Räumlichkeiten außerhalb oder innerhalb eines Gebäudes, wo die Bewirtung der Gäste durch den Gastwirt stattfindet

2.7. Gastwirt natürliche oder juristische Person, die als Betreiber des Bewirtungsbetriebes Gäste gegen Entgelt bewirtet bzw Räume vermietet und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt

2.8. Gast natürliche Person, die Bewirtung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die in Begleitung des Vertragspartners bewirtet werden

2.9. KSchG Konsumentenschutzgesetz 1979 idgF

2.10. Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG

2.11. Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG

2.12. Reservierung verbindliches Angebot des Vertragspartners auf Abschluss eines Bewirtungsvertrages

2.13. Vertragspartner natürliche oder juristische Person, die als Gast oder für einen Gast einen Bewirtungsvertrag abschließt

3. Vertragsabschluss/Vertragsinhalt

3.1. Der Bewirtungsvertrag kommt nach Prüfung der Verfügbarkeit durch die (mündliche oder schriftliche) Annahme der Reservierung – spätestens durch die Bewirtung – des Gastes durch den Gastwirt zustande. Ab diesem Zeitpunkt sind der Gastwirt und der Vertragspartner an den Bewirtungsvertrag gebunden.

3.2. Mit Angabe der Konto- bzw Kreditkartendaten erklärt der Vertragspartner sein ausdrückliches Einverständnis mit der Abbuchung aller anfallender Gebühren – insbesondere Anzahlungen und gegebenenfalls Stornogebühren (gemäß Punkt 7) – ohne weitere Rücksprache mit dem Vertragspartner im Einziehungsermächtigungsverfahren der gewählten Zahlungsart.

3.3. Als Grundlage für das Entgelt gelten die in der jeweils zum Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen Preisliste des Gastwirtes angeführten, sowie durch Sonderabsprachen individuell vereinbarten Preise.

3.4. Der Vertragspartner hat bei allen Reservierungen seinen vollständigen Namen (Firma), Anschrift, E-Mail-Adresse (sofern vorhanden) und Telefonnummer, sowie die genaue Anzahl der zu bewirtenden Gäste sowie den Umfang der gewünschten Bewirtung bekanntzugeben. Mit Übermittlung der E-Mail-Adresse stimmt der Vertragspartner zudem zu, Informationsmaterial wie zB Newsletter, Angebote uä zu erhalten.

3.5. Diese Daten stellen einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar und sind Grundlage für die Rechnungslegung an den Vertragspartner. Eine Über- oder Unterschreitung der reservierten Personenanzahl ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Gastwirtes zulässig. Die vereinbarte Gästezahl wird der Verrechnung als Mindestzahl zugrunde gelegt. Bei vom Gastwirt zugestimmten Überschreiten der vereinbarten Anzahl an Personen erfolgt die Verrechnung gemäß der tatsächlichen Gästezahl. Bei Unterschreiten der vereinbarten Gästeanzahl gelten die angeführten Stornobedingungen gemäß Punkt 6.

3.6. Wird bezüglich der Konsumation keine andere Vereinbarung wie zB eine Pauschale getroffen, werden alle konsumierten Getränke und Speisen vom Gastwirt nach dem tatsächlichen Verbrauch und dem Bestellwert laut aktueller Preisliste in Rechnung gestellt.

4. Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse mit Anzahlung

4.1. Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Gastwirt verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Reservierung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Bewirtungsvertrag mit erfolgreicher Abbuchung bzw Bezahlung der Anzahlung zustande. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der unter der Bedingung einer Anzahlung geschlossene Bewirtungsvertrag zweiseitig verbindlich. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Reservierung von beiden Seiten kostenfrei und ohne Angabe von Gründen storniert werden.

4.2. Mit Annahme des Angebots durch den Gastwirt wird die Anzahlung sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht eine spätere Fälligkeit vereinbart wird Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

4.3. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

5. Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz

5.1. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Gastwirtes erfolgt.

5.2. Die Annahme durch den Gastwirt erfolgt bei Buchungen über Fernkommunikationsmittel ausschließlich durch eine Reservierungsbestätigung des Gastwirtes per Email/auf dem Postweg oder bei vereinbarter Anzahlung mit erfolgreicher Abbuchung durch den Gastwirt oder mit erfolgreicher Überweisung durch den Vertragspartner. Für die Anzahlung belastet der Gastwirt die Kreditkarte/das Konto des Vertragspartners mit dem in den Reservierungsbedingungen angeführten Betrag/Prozentsatz.

5.3. Der Vertragspartner ist für die korrekte Eingabe/Bekanntgabe der Daten allein verantwortlich. War der Reservierungsvorgang nur durch Eingabe/Bekanntgabe fehlerhafter oder unvollständiger Daten nicht korrekt, kann die Buchung entweder mit Hilfe des Gastwirtes korrigiert oder eine andere Reservierungsbestätigung ausgestellt werden. In allen Reklamationsfällen muss vom Vertragspartner jedenfalls die Reservierungsbestätigung vorgelegt werden, da ansonsten die Bewirtung durch den Gastwirt abgelehnt werden kann. Die elektronische Reservierungsbestätigung des Gastwirtes dient als einziger zulässiger Nachweis der ordnungsgemäß getätigten Reservierung und ist daher vom Vertragspartner mitzuführen und im Falle von Reklamationen dem Personal des Gastwirtes vorzuweisen.

5.4. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass es aufgrund der notwendigen Datenübertragungen über das Internet und über sonstige Datenleitungen bei der Reservierung ausnahmsweise zu Problemen kommen kann, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsfolgen abgeleitet werden können.

6. Rücktritt des Gastwirtes vom Bewirtungsvertrag

6.1. Falls der Vertragspartner/die Gäste eine halbe Stunde nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt nicht erscheinen, besteht keine Bewirtungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

6.2. Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe Punkt 4) geleistet, so bleibt die Reservierung zwei Stunden nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt reserviert. 2

6.3. Bis spätestens drei Monate vor der vereinbarten Bewirtung des Vertragspartners bzw der Gäste kann der Bewirtungsvertrag durch den Gastwirt aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

7. Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

7.1. Bei den vom Gastwirt angebotenen Dienstleistungen handelt es sich um Freizeit-Dienstleistungen iSd § 18 Abs 1 Z 10 FAGG, die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden. Dem Vertragspartner steht demnach kein Rücktrittsrecht gemäß § 11 Abs 1 FAGG zu.

7.2. Ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ist nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

bis 3 Monate: 30%

3 Monate bis 14 Tage: 50%

14 Tage bis 1 Tag: 70%

am letzten Tag: 90%

7.3. Bei Unterschreitung der reservierten Gästezahl um mehr als die unter Punkt 7.3 genannte Gästeanzahl ist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästezahl durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung der unter Punkt 7.2 angeführten Stornogebühren möglich.
 
7.4. Bei Unterschreitung der reservierten Gästezahl um mehr als die unter Punkt 7.3 genannte Gästeanzahl ist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästezahl durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung der unter Punkt 7.2 angeführten Stornogebühren möglich.
 

7.5. Die jeweiligen Stornogebühren sind von der vereinbarten Gesamtsumme bzw dem Gesamtwert der vereinbarten Leistungen (Speisen und Getränke), etwaigen Pauschalvereinbarungen bzw mangels vereinbarter Konsumationsleistung vom Betrag in der Höhe von EUR 30,00 pro reserviertem Gast zu berechnen.

7.6. Eine bereits geleistete Anzahlung wird auf die unter 7.2 und 7.3 genannten Stornogebühren angerechnet.

7.7. Der Rücktritt des Vertragspartners entfaltet nur Wirksamkeit, wenn dieser schriftlich erklärt wird.

8. Behinderungen der Anreise

8.1. Kann der Vertragspartner bzw die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.

8.2. Kann der Vertragspartner bzw die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil diese erkrankt sind, so ist der Vertragspartner verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen; der Gastwirt ist verpflichtet, die Gäste zu bewirten.

9. Rechte des Vertragspartners

9.1. Durch den Abschluss eines Bewirtungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf die übliche Bewirtung und Bedienung, sowie den Gebrauch der Einrichtungen des Bewirtungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind.

9.2. Sind Einrichtungen aus technischen Gründen nicht verfügbar bzw benutzbar, steht dem Vertragspartner kein Recht auf Entgeltminderung zu.

9.3. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

10. Pflichten des Vertragspartners

10.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Endes der Bewirtung das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahmen durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich – falls noch nicht berücksichtigt – gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

10.2. Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Gastwirt Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Gastwirt Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen usw.

10.3. Der Vertragspartner und seine Gäste haften dem Gastwirt gegenüber für jeden Schaden zur ungeteilten Hand, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Gastwirtes entgegennehmen, verursachen. Für Ansprüche Dritter hält der Vertragspartner/Gast den Gastwirt zur Gänze schad- und klaglos.

10.4. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ohne vorherige Genehmigung des Gastwirtes ist nicht gestattet.

10.5. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften – insbesondere von gewerberechtlichen, feuerpolizeilichen, urheberschutzrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen, sowie des OÖ Jugendschutzgesetzes idgF und des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes idgF – selbst verantwortlich und hat den diesbezüglichen Weisungen des Gastwirtes zu folgen. Der Vertragspartner ist – soweit nicht gesetzlich anders vorgesehen – verpflichtet, behördliche Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen.

10.6. Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und darf im Übrigen – ebenso wie sonstige Gegenstände – nur mit Zustimmung des Gastwirtes angebracht werden. Das Anbringen von Dekorationsmaterial an den Wänden unter Verwendung von Klebstoffen, Klebestreifen, Möbelheftern, Nägeln und Schrauben ist untersagt. Mitgebrachte Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich vom Vertragspartner zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht unverzüglich, hat der Gastwirt die Möglichkeit dies auf Kosten des Vertragspartners durch Dritte durchführen zu lassen, bzw Raummiete für die Aufbewahrung zu verrechnen.

11. Rechte des Gastwirtes

11.1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Gastwirt das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 471 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht steht dem Gastwirt weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Bewirtungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

11.2. Werden vom Gastwirt Sonderwünsche des Vertragspartners oder Gastes erfüllt, so ist der Gastwirt berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt bzw die Art der Berechnung ist jedoch vor Leistungserbringung durch den Gastwirt dem Gast/Vertragspartner offenzulegen. Der Gastwirt kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

11.3. Dem Gastwirt steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

12. Pflichten des Gastwirtes

12.1. Der Gastwirt ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

12.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

13. Haftungsbeschränkungen

13.1. Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Gastwirtes – auch für eingebrachte Sachen – für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

13.2. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Gastwirtes sowie seiner Erfüllungsgehilfen – auch für eingebrachte Sachen – für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

13.3. Für abhandengekommene Sachen des Gastes/Vertragspartners wird nicht gehaftet.

13.4. Der Gastwirt bemüht sich, Störungen an vom Gastwirt direkt zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen umgehend zu beseitigen. Der Gastwirt haftet nicht für Ausfälle dieser Einrichtungen, sowie des Stromnetzes bzw sonstiger infrastruktureller Einrichtungen.

13.5. Die Haftung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Gastwirt anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

14. Tierhaltung

14.1. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Gastwirtes und allenfalls gegen eine besondere Vergütung mitgebracht werden.

14.2. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.

14.3. Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine PrivatHaftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Gastwirtes zu erbringen. 3

14.4. Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Gastwirt gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Gastwirtes, die der Gastwirt gegenüber Dritten zu erbringen hat.

15. Gutscheine

15.1. Gutscheine jeglicher Art werden nicht in bar abgelöst. Der zeitliche Geltungsraum von Gutscheinen wird auf dem jeweiligen Gutschein festgeschrieben und definiert, wobei diese spätestens mit Ablauf einer Frist von 5 Jahren ab Ausstellungsdatum eingelöst oder umgetauscht werden müssen. Bei Verlust von Gutscheinen jeglicher Art wird vom Gastwirt kein Ersatz geleistet.

16. Abänderung des Bewirtungsvertrages

16.1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass die Art und das Ausmaß der Bewirtung abgeändert werden. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Abänderung des Bewirtungsvertrages rechtzeitig an, so kann der Gastwirt der Abänderung des Bewirtungsvertrages zustimmen. Den Gastwirt trifft dazu keine Verpflichtung.

16.2. Der Gastwirt kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine andere Bewirtung (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein bestimmter Raum (bestimmte Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits anwesende Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für die Ersatzbewirtung gehen auf Kosten des Gastwirtes.

17. Beendigung des Bewirtungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

17.1. Erscheint der Vertragspartner bzw seine Gäste nicht, so ist der Gastwirt berechtigt, das vereinbarte Entgelt vorbehaltlich Punkt 17.3 zu verlangen.

17.2. Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht; b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Bewirtungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird; c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt. Bei Auflösung des Bewirtungsvertrages aus wichtigen Grund ist der Vertragspartner zur Bezahlung des Entgelts vorbehaltlich Punkt 17.3 verpflichtet.

17.3. Der Gastwirt wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Bewirtung erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Bewirtungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Bewirtung vollständig ausgelastet ist und auf Grund des Nichterscheinens des Vertragspartners weitere Gäste bewirtet werden können. Die Beweislast für die Ersparnis trägt der Vertragspartner.

17.4. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, Lieferboykott, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Gastwirt den Bewirtungsvertrag jederzeit auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Gastwirt von seiner Bewirtungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

18. Erkrankung, Unfall oder Tod des Gastes während der Bewirtung

18.1. Erkrankt/Verunfallt ein Gast während seines Aufenthaltes, so wird der Gastwirt über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Gastwirt die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.

18.2. Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Gastwirt auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheits-/Unfallsfall benachrichtigt worden sind.

18.3. Der Gastwirt hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche: a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe; b) notwendig gewordene Raumdesinfektion; c) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung, dem Unfall oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden; d) Entgelt für vom Gast in Anspruch genommene Bewirtungsleistungen, zzgl allfälliger Kosten der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung oä; e) allfällige sonstige Schäden, die dem Gastwirt entstehen.

19. Datenschutzbestimmungen

19.1. Der Gast erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die von ihm bei der Reservierung angegebenen Daten zur Durchführung des Reservierungs- und Zahlungsvorganges an die Datenbank des Gastwirtes weitergeleitet, gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten können zu Kontrollzwecken auch mit externen Systemen abgeglichen werden. Der Gast stimmt ebenso einer Weitergabe dieser Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Beschränkungen des Datenschutzgesetzes 2000 idgF zu. Die Zustimmung der Verwendung solcher Daten kann jederzeit in schriftlicher Form widerrufen werden.

19.2. Bei Onlinereservierungen hat der Gast die Möglichkeit die Datenübertragung über sichere Datenverbindungen (SSL) in seinem Bereich selbst zu schaffen. Seitens der beteiligten Unternehmen erfolgt die Übermittlung – zumindest der für die Zahlungsabwicklung notwendigen Daten – jedenfalls über sichere Datenleitungen.

19.3. Alle am Buchungsvorgang beteiligten Unternehmen unterliegen dem Fernmeldegeheimnis und den Geheimhaltungsverpflichtungen des Datenschutzgesetzes. Bei Reservierung werden die eingegebenen Daten von Gastwirt elektronisch verarbeitet.

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

20.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Bewirtungsbetrieb gelegen ist.

20.2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

20.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Gastwirtes (Wien), wobei der Gastwirt überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

21. Sonstiges

21.1. Alle Änderungen des Bewirtungsvertrages bedürfen auf Seiten des Vertragspartners der Schriftform.

21.2. Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner, welcher die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf diejenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

21.3. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

21.4. Der Gastwirt ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Gastwirtes aufzurechnen; dies gilt für Konsumenten dann nicht, wenn der Gastwirt zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt oder vom Gastwirt anerkannt ist.

21.5. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Wien, Stand: Februar 2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Vermietung

Bully’s bar&car KG – Mag. Fadmir Besirevic, MBA Adelheid-Popp-Gasse 3/3/3, 1220 Wien

§1 Allgemeine Vermietungsbedingungen

Die Firma Bully’s bar&car KG – Mag. Fadmir Besirevic, MBA (nachfolgend Vermieter genannt) vermietet Fahrzeuge gemäß den beschriebenen Bedingungen und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Mieter erklärt, dass er zur Auftragserteilung berechtigt ist und zur Zahlung der gesamten direkten und indirekten Vermietungskosten bereit und in der Lage ist. Den Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten. Ansonsten kann der Vermietungsvorgang sofort abgebrochen werden. Mieter und – soweit abweichend – Lenker geben ihr ausdrückliches Einverständnis, dass ihre Daten, die aufgrund des Mietvertrages bekannt sind, aus Gründen des Gläubigerschutzes oder zur Abwicklung von Refinanzierungsgeschäften weitergegeben und maschinell verarbeitet werden.

§2 Preis

Gültig ist der Preis, der zum Zeitpunkt der Anmietung aktuell auf der Webseite (www.bullys-bar.com) angeboten wird. Abweichend hiervon sind gesondert anzufragende Angebote. Diese Angebote können nur von der Geschäftsleitung rechtsgültig gezeichnet werden. Zeit und Kilometer rechnen sich ab dem Abholungsort ohne Treibstoffe/Hilfsstoffe. Die Kosten für Kraft-, Schmier- und andere betriebsnotwendigen Hilfsstoffe während der Mietdauer trägt der Mieter. Das Fahrzeug wird mit vollem Kraftstofftank übernommen und ist ebenso zurückzugeben.

§3 Zahlungsweise

Bei Vertragsabschluss und Fahrzeugübergabe ist der komplette Mietpreis abzüglich der geleisteten Buchungsanzahlung fällig. Das kmGeld ist direkt bei der Rückgabe an den Vermieter zu zahlen. Es berechnet sich anhand der protokollierten Werte des Kilometerzählers. Alle Preise in Euro inkl. der angegebenen Kilometer.

§4 Zahlungsverzug

Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises insgesamt oder teilweise in Verzug, so ist der Vermieter dazu berechtigt, für jede Mahnung 10 Euro Mahngebühren zu erheben und Verzugszinsen in Höhe von 10% ohne weiteren Nachweis zu berechnen.

§5 Sicherheiten

Der Mieter überlässt dem Vermieter für die Zeit der Mietdauer eine Kaution in Höhe von 500 € in bar (Ausnahmen nach Absprache), die bei mängelfreier Rückgabe ebenfalls in bar erstattet wird.

§6 Reservierung

Die Reservierung ist getätigt, wenn 200 Euro Anzahlung vom Mieter auf dem Geschäftskonto des Vermieters eingegangen sind und der Mieter eine schriftliche Bestätigung des Mietzeitraumes erhalten hat. Bei zeitgleichen Buchungen zählt das Wertstellungsdatum der Überweisung. Mit der Überweisung der Buchungsanzahlung erkennt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters an.

§7 Stornierung

Zur Stornierung einer getätigten Buchung genügt eine schriftliche Mitteilung an den Vermieter. Bei Stornierung eines Auftrages sind Stornogebühren in folgender Höhe zu bezahlen: Bis 30 Tage vor dem vereinbarten Termin 30%, bis 5 Tage vor dem vereinbarten Termin 50%, ab dem 4. Tag vor dem Termin 70% des Mietpreises.

§8 Berechtigte Fahrer

Der Fahrer wird vom Vermieter gestellt. Andere Personen, als der zur Verfügung gestellte Fahrer, sind nicht berechtigt, das gemietete Fahrzeug zu bewegen. Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist ausgeschlossen. Der Mieter hat jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand dem unberechtigten Zugriff durch Dritte entzogen bleibt. Im Falle von Einwirkungen auf das Fahrzeug durch Dritte, auch von Vollstreckungsund ähnlichen Maßnahmen, hat der Mieter unverzüglich alle gebotenen rechtlichen sowie tatsächlichen Schritte vorzunehmen, um das Fahrzeug zugunsten des Vermieters frei von Rechten Dritter verfügbar zu machen. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, aus eigenem und abgetretenem Recht selbst alle Schritte einzuleiten, um sich in den unversehrten Besitz seines Kraftfahrzeuges zu bringen. Der Mieter ist im Falle von rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigungen des Kraftfahrzeuges verpflichtet, den Vermieter bei der Geltendmachung seiner Eigentumsrechte zu unterstützen.

§9 Verhalten bei Unfall

Im Falle eines Unfalls, Brands, Diebstahls, Wild- oder sonstigen Schadens sind unverzüglich der Vermieter und die Polizei zu verständigen. Geschieht dies nicht, haftet der Mieter für Schäden die nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Es dürfen vom Mieter keinerlei gegnerische Ansprüche bei Verkehrsunfällen anerkannt werden. Es dürfen nur die genormten Europäischen Unfallberichte ausgefüllt und unterschrieben werden. In diesem müssen alle Namen und Anschriften der beteiligten Personen und eventueller Zeugen erfasst sein, sowie die amtlichen Kennzeichen aller Fahrzeuge. Wird das Fahrzeug von Unbekannten beschädigt, sind Mieter und Lenker verpflichtet, unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine Anzeigebestätigung dem Vermieter zukommen zu lassen. In jedem Fall sind Abschleppmaßnahmen etc. mit dem Vermieter telefonisch abzustimmen. Es wird vom Vermieter nur jener Versicherungsumfang zugesichert, welcher im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges abgedeckt ist. Alle weiteren Kosten (wie Telefonkosten, Ausfallkosten oder ähnliches) trägt der Mieter. Das Risiko mangelnder oder unvollständiger Deckung der Haftpflichtversicherung auf Grund allfälliger Obliegenheitsverletzungen von Mieter oder Lenker gehen zu Lasten von Mieter und Lenker zur ungeteilten Hand. Kommen Mieter und Lenker diesen übernommenen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, haben sie ungeachtet eines allfälligen, vereinbarten Selbstbehaltes Ersatz für alle Schäden am Mietfahrzeug zu leisten.

§10 Haftung des Mieters

Das Fahrzeug befindet sich bei Übergabe in einem technisch einwandfreien Zustand. Werden vor oder bei Übergabe Schäden festgestellt, sind diese im Übergabeprotokoll festzuhalten. Das Fahrzeug hat sich bei Rückgabe in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu befinden. Eventuell notwendige Reinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. Das angemietete Fahrzeug darf nicht zweckentfremdet werden. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Fahrzeuges an Dritte ist untersagt. Lose Gegenstände im Fahrzeug sind zu sichern; entstehende Schäden durch nicht gesicherte Gegenstände sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter haftet für alle Schäden und deren Folgeschäden, die er selber, sein Erfüllungsgehilfe oder Dritte, welche mittelbar oder unmittelbar an der Vermietung beteiligt sind, verursacht haben. Bei Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter für Reparaturkosten, den Fahrzeug- und Geschäftsausfall und die Wertminderung. Der Mieter haftet zudem unbeschränkt für alle Schäden, die infolge der Benutzung nicht legitimierter Personen entstehen. Sofern die Versicherung des Vermieters nicht für Schäden aufkommt, obliegt es dem Mieter, den Vermieter von jedweden Schadenersatzansprüchen freizustellen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Im Mietzeitraum verhängte Bußgelder zahlt der Mieter. Weiters ist der Mieter verpflichtet etwaige Kosten für durch die unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstandene Schäden in voller Höhe zu tragen. Der Mieter erklärt sich über den Gebrauch des Mietfahrzeuges ausreichend informiert zu sein und über die notwendigen Fahrkenntnisse zu verfügen. Bei Eigenverschulden besteht weder für Fahrer noch für Familienangehörige eine Unfallversicherung. Im Falle von Verletzung, Tötung oder sonstiger Schäden genannter Personen bestehen gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche des Lenkers bzw. der Familienangehörigen. Bei einer Panne ist der Vermieter zu verständigen. Der Vermieter haftet nicht für Folgekosten von Pannen oder Unfällen. Im Falle von Reifenund/oder Felgenschaden haftet der Mieter in voller Höhe. Bei Unfällen haftet der Mieter für die Reparaturkosten oder im Falle des Totalschadens für den Wiederbeschaffungswert, sofern keine Versicherung den Schaden deckt. Für eine eventuelle Schlechterstellung des Vermieters bei seiner Versicherung haftet der Mieter nicht. Im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes (z.B. Fahren unter Alkohol- oder Drogen- / Medikamenteneinfluss) haftet der Mieter unbegrenzt. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietdauer begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, zahlt der Mieter an den Vermieter für jede Behördenanfrage eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 30,–. Zudem ist der Vermieter ohne zeitliche Begrenzung berechtigt, das Kreditkartenkonto des Mieters mit etwaigen den Mieter betreffenden Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten sowie der Bearbeitungsgebühr zu belasten.

§11 Nutzung des Mietgegenstandes

Die Benutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich in Österreich gestattet. Fahrten ins Ausland müssen vorher angemeldet und vom Vermieter genehmigt werden. Keine Genehmigung wird erteilt für folgende Länder: Rumänien, Polen, GUS und ehem. UdSSR, Bulgarien, ehem. Jugoslawien, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Türkei, Albanien sowie alle anderen Kontinente als Europa. Bei Durchführung solcher Fahrten haftet Mieter jedenfalls voll und verschuldensunabhängig für alle Schäden. Einige Fahrzeuge sind aufgrund ihres Baujahres teilweise ohne Sicherheitsgurte ausgestattet. Dies ist dem Mieter und den Beifahrern bekannt, eine Haftung des Vermieters durch Personenschäden der diese Fahrzeuge benützenden Personen ist bei einem eventuellen Unfall ausnahmslos ausgeschlossen.

Es gilt die StVO. Weiters ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug bei Wettrennen, Oldtimerrallyes, Geländefahrten oder ähnlichen Nutzungszwecken einzusetzen oder das Fahrzeug für die gewerbliche Personenbeförderung zu verwenden. Desgleichen gilt für den Transport gefährlicher oder giftiger Stoffe und für die Benutzung des Fahrzeuges zur Begehung und Verübung von Zolldelikten oder anderen Straftaten. Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Vermieter in Folge des Umstandes geltend machen, der vom Mieter zu vertreten ist oder in seinen Pflicht- oder Risikobereich fällt. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Behandlung und Führung des Fahrzeuges zu informieren, spätestens alle 500 km Öl- und Wasserkontrollen durchzuführen, falls notwendig, Wasser oder Öl nachzufüllen, den Motor nicht zu überdrehen, nicht mit angezogener Handbremse zu fahren, etc. und die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten nicht zu überschreiten. Die Kosten für Kraft-, Schmier- und andere betriebsnotwendige Hilfsstoffe während der Mietdauer trägt der Mieter. Werbeanbringungen am Fahrzeug bedürfen der vorherigen Absprache. Der Vermieter behält sich vor, Werbeanbringungen an den Fahrzeugen abzulehnen.

§12 Fahrzeug Übergabe

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug spätestens zu dem im Mietvertrag angegebenen Zeitpunkt zurückzustellen. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach schriftlicher Bestätigung des Vermieters gestattet. Der Mietvertrag endet mit dem im Mietvertrag angegebenen oder schriftlich verlängerten Zeitpunkt. Wird das Fahrzeug einschließlich Kfz-Papiere und Zubehör nicht fristgerecht zurückgestellt, hat der Mieter für jeden weiteren Tag bis zur Rücknahme des Fahrzeuges samt Papieren und Zubehör durch den Vermieter eine Pönale in Höhe des entsprechenden Tages- und Kilometergeldes zu bezahlen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückstellung hat der Mieter sämtliche durch die Rückstellung des Fahrzeuges entstandenen Kosten zu tragen. Der Vermieter ist berechtigt ohne besonderen Nachweis eine KilometerGebühr von € 1,75 gerechnet vom Standort des Mietfahrzeuges mindestens jedoch eine Pönale von € 100,– zu verrechnen. Hat der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurückgestellt, nimmt er zur Kenntnis, dass er die ihm mit diesem Vertrag eingeräumt Befugnis über das Fahrzeug zu verfügen wissentlich missbraucht, weshalb der Vermieter auch aus versicherungsrechtlichen Gründen gezwungen ist, Strafanzeige zu erstatten. Nach Ablauf der Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand eigenmächtig in seinen Gewahrsam zu bringen.

§13 Übergabezustand

Das Fahrzeug wird einwandfrei, sauber und vollgetankt übergeben und muss auch im selbigen Zustand zurück gebracht werden. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgebracht , wird für die Betankung durch den Vermieter eine Servicepauschale von 20 € + Tankkosten fällig. Möchte der Mieter Tiere mitnehmen, so ist dies im Vorfeld mit dem Vermieter zu klären. Im Falle, dass ein Tier mitgenommen wird, sind alle entstehenden Spuren wie Haare oder sonstiger Schmutz vor Rückgabe zu beseitigen. Es ist ausdrücklich verboten Aufkleber am Fahrzeug anzubringen. Werden Fahrzeuge verschmutzt zurückgegeben, werden die tatsächlichen Reinigungskosten, mindestens jedoch 100 Euro verrechnet. Bei Übergabe und Rückgabe werden entsprechende Protokolle erstellt, die insbesondere Mängel, Beschädigungen, Fahrleistung etc. enthalten.

§14 Schäden

Entstehen Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch, sowie Brandlöcher, Motorschäden durch zu schnelle Fahrt oder unterlassene Ölstandskontrolle, wird die Kaution einbehalten und der Mieter übernimmt die gesamten entstehenden Kosten. Im Falle, dass das Fahrzeug gestohlen wird, ist der Vermieter sofort zu kontaktieren, die Kaution wird einbehalten. Der Mieter haftet bei Schäden, Unfall, Diebstahl, Untergang oder Veruntreuung des Fahrzeuges mit dem Liebhaberwert bzw. dem im Gutachten festgesetztem Wert des Fahrzeugs. Mieter und Lenker erklären sich bereit, auf jeglichen Schadenersatzanspruch aus der Nutzung des vermieteten Fahrzeuges, der durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde, zu verzichten.

§15 Ausleihartikel

Ausgeliehene Artikel wie Besteck, Fahrradträger etc. müssen vollzählig und in ordentlichem Zustand wieder zurückgebracht werden. Kosten für den Ersatz übernimmt der Mieter.

§16 Versicherung

Der Vermieter sichert zu, dass der Mietgegenstand entsprechend den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung haftpflichtversichert ist. Er gewährt dem Mieter auf Wunsch Einsicht in die Versicherungspolizze. Detaillierte Informationen sind gesondert beim Vermieter einzuholen. Versicherungsschutz: Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert. Für die vom Mieter verursachten Schäden an diesem Fahrzeug haftet der Mieter daher zur Gänze bis zum Liebhaberwert bzw. im Gutachten festgesetzten Wert des Fahrzeuges. Ausgenommen davon sind technische Gebrechen, die auf üblichen Gebrauch des Kfz zurückzuführen sind; nicht ausgenommen sind Bereifung inkl. Felgen (z.B. „Patschen“), Steinschlag, starke Verschmutzung und unübliche Verwendung des Kfz (Rallye, Offroad, Bordsteinbefahrung, etc.). Die vorher genannten Haftungsbegrenzungen der Haftpflichtversicherung entfallen bei Schäden, die durch nicht verkehrsgerechte Nutzung, durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Alkohol oder Drogen), durch das Ladegut amFahrzeug, durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch Überladung (zul. Gesamtgewicht), durch fahren mit zu niedrigem Öl-/Wasserstand, Überdrehen des Motors, Befahren ungeeigneter Wege usw. entstehen. Diese Schäden sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen. Im Falle jeglicher vertragswidriger Verwendung (Veruntreuung, Diebstahl, unbefugter Gebrauch, …) haften Mieter oder Lenker zur ungeteilten Hand in voller Höhe und im von der Deckungspflicht der Haftpflichtversicherung ausgeschlossenen Ausmaß, jedenfalls aber bis zur Höhe des Selbstbehaltes. Weder für Fahrer noch für Insassen besteht eine Unfallversicherung. Im Falle von Verletzung, Tötung oder sonstiger Schäden genannter Personen bestehen gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche des Lenkers bzw. der übrigen Insassen. Risiken während Film- oder Fotoaufnahmen sowie Promotionenaktionen sind durch eine vom Kunden abzuschließende Zusatzversicherung (z.B. Requisitenversicherung) zu versichern.

§17 Kosten

Der Mieter trägt die laufenden Unterhaltskosten für das Fahrzeug während der Mietdauer, wie Tanken, Öl, Strafzettel, Reifen etc., der Vermieter trägt alle Wartungs- kosten. Im Falle von mechanischen Defekten ist der Vermieter sofort zu kontaktieren, um weiteres Vorgehen zu besprechen. Entstehende Kosten ohne vorherige Absprache sind vom Mieter zu tragen. Reparaturen, die nach Absprache getätigt wurden, werden nur gegen Vorlage der Original-Rechnung vom Vermieter übernommen. Entstehende Kosten für evtl. Übernachtungen, Leihwagen etc. sind durch eine gesonderte Versicherung abzusichern, Informationen hierüber können beim Vermieter eingeholt werden. Wird keine Versicherung abgeschlossen, sind die Kosten vom Mieter zu tragen.

§18 Rauchen

Der Mieter verpflichtet sich, in dem angemieteten Fahrzeug nicht zu rauchen und auch Dritten das Rauchen in diesem Fahrzeug nicht zu gestatten. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, so hat er eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von Euro 300,– zur Geruchsbeseitigung zu zahlen.

§19 Gewährleistungsansprüche

Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht der Nachbesserung beschränkt. Der Vermieter haftet nur für grob fahrlässige Vertragsverletzungen. Der Vermieter haftet nicht für Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern die Nichterfüllung auf unvorhergesehenen Defekten oder Verunfallung des Fahrzeuges beruht. Weiterhin haftet der Vermieter nicht für die Nichterfüllung eines Auftrages, sofern die Nichterfüllung auf Dritten oder örtlichen Gegebenheiten beruht (z.B. Stau). Der Vermieter haftet nicht für Verspätungen, Verluste oder Schadensfälle, die infolge eines Unfalles oder eines technischen Defektes mit dem Mietfahrzeug entstehen. Schwerwiegende Schäden am Fahrzeug, die vor Beginn der Mietperiode nicht behoben werden können, berechtigen den Vermieter zu außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter verpflichtet sich, in einem solchen Falle den Mieter unverzüglich von dem Schaden in Kenntnis zu setzen. Für durch einen so begründeten Ausfall eines Fahrzeuges können keine Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend gemacht werden. Sofern ein freies Fahrzeug zur Verfügung steht, bietet der Vermieter dem Mieter Ersatz an.

§20 Nutzung von Bildmaterial durch den Vermieter

Der Mieter gibt sein Einverständnis, dass durch den Vermieter angefertigtes Bildmaterial für Werbezwecke verwertet werden darf. Falls der Mieter dies nicht wünscht, muss er dies dem Vermieter ausdrücklich mitteilen. Vom Mieter zur Verfügung gestelltes Bild- und Videomaterial darf auch ohne Einschränkungen für Werbezwecke verwendet werden.

§21 Besondere Mietbedingungen

Die Fahrzeuge werden nicht für Winterfahrten bei Schnee und Eis (Salzstreuung) abgegeben, um sie vor Schäden zu schützen. § 22 Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel Der Mieter erhält vom Vermieter bei Übergabe einen Satz Fahrzeugschlüssel sowie den Zulassungsschein, bei Bedarf auch die grüne Versicherungskarte ausgehändigt. § 23 Sonstige Bestimmungen Zu diesem Vertrag bestehen keine Nebenabreden. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Zustimmung aller Beteiligten. Sollten einzelne Inhalte dieser Nebenbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt deren Gültigkeit im Übrigen davon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche, die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt. § 24 Genehmigungen Alle nötigen Genehmigungen sind seitens des Mieters einzuholen. § 25 Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten wird Wien als Gerichtsstand vereinbart. Wien, Stand: Februar 2018